Unter Bezugnahme auf die EU-Verordnung Nr. 517/2014 vom 16. April 2014, Art. 6 - Punkt 3, betreffend die fluorierten Treibhausgase, beantragt zu überprüfen, dass die Käufer von fluorierten Gasen über die entsprechenden Zertifizierungen verfügen. Artikel 15 des Präsidialerlasses bestätigt die Verpflichtung zur Registrierung im nationalen elektronischen Register der zertifizierten Personen und Unternehmen (bereits in der vorherigen Präsidialverordnung 43/2012 vorgesehen), für Unternehmen und Personen, die eine Installation durchführen, Reparatur, Wartung und Demontage von Geräten, die fluorierte Gase enthalten, sowie Gaskontrolle und -rückgewinnung. p >
Es tut uns leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir nicht auf Inseln versenden. p >